Private Krankenversicherung
Übermaßvergütung Private Krankenversicherung
Es wird jetzt klargestellt, dass die gesetzlich definierte Leistungspflicht in der Krankheitskostenversicherung
Übermaßvergütungen ausschließt. So ausdrücklich die Begründung im Regierungsentwurf zu Absatz 2 auf Seite 275.
Es ist davon auszugehen, dass der gesetzliche Ausschluss der Übermaßvergütung nicht zu einer inhaltlichen Änderung bestehender
Verträge führen wird. Es bleibt den Versicherern bei Neuverträgen aber unbenommen, einen Ausschluss in die Bedingungen aufzunehmen.
Für Altverträge sieht Artikel 1 Abs. 3 EGVVG ebenfalls die Möglichkeit einer Bedingungsänderung und damit die Einbeziehung des
Ausschlusses für Übermaßvergütungen vor.
Private Krankenversicherung
Private Krankenversicherung Leistungsabwicklung
Der privat Krankenversicherte muss dem Versicherer die entstandenen Aufwendungen anhand von Rechnungsbelegen nachweisen.
Grundsätzlich ist der Patient der Vertragspartner des Arztes und hat für die fristgerechte Bezahlung von Honorarforderungen
des Arztes zu sorgen. Die Versicherer sind allerdings durchaus dazu bereit, auch noch nicht bezahlte Rechnungen zu übernehmen
und zu begleichen.
Ärzte geben den Patienten in aller Regel ausreichend Zeit zur Rechnungsbegleichung, damit sich der Patient zunächst die
Kostenerstattung von seiner Krankenversicherung beschaffen kann. Der Versicherungsnehmer kann also seinen Krankenversicherer
sofort nach Rechnungserhalt in Anspruch nehmen. In Fällen einer vereinbarten Selbstbeteiligung kann der VN allerdings auch
abwarten, bis der Selbstbehalt überschritten worden ist. Oftmals werden Rechnungen erst zum Ende des Versicherungsjahres oder
aber quartalsweise oder halbjährlich zur Erstattung eingereicht.
Private Krankenversicherung
Private Krankenversicherung Gesetzlicher Beitragszuschlag
Gesetzlicher Beitragszuschlag von 10 Prozent
Alle vor dem 01.01.2000 abgeschlossenen Verträge werden über jährliche 2-Prozent-Schritte an den 10-Prozent-Zuschlag herangeführt.
Dem gesetzlichen Zuschlag konnten die Altversicherten widersprechen. Der Zuschlag ist zunächst bis 2011 befristet.
Für Neuverträge wird seit dem 01.01.2000 ein 10-Prozent-Zuschlag erhoben gem. § 12 Abs. 4a VAG. Der Zuschlag wird auf die Beiträge
zum stationären, ambulanten und Zahnbereich erhoben. Der verbleibende Teil des Überzinses ist für die über 65-Jährigen als
erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung festzulegen und innerhalb von drei Jahren zur Vermeidung oder Begrenzung von
Prämienerhöhungen oder zur Prämienermäßigung zu verwenden. Ab 2010 dürfen 25 Prozent der Mittel auch für die Versicherten verwendet
werden, die das 55. Lebensjahr vollendet haben.