Private Krankenversicherung
Private Krankenversicherung Versicherungsdauer
Die substitutive Private Krankenversicherung gilt grundsätzlich unbefristet gemäß § 195 Abs. 1 VVG und entspricht damit dem § 178a Abs.
4 Satz 1 VVG a. F.
Dies bedeutet, dass die substitutive Krankenversicherung immer dort, wo sie ganz oder teilweise den gesetzlichen
Sozialversicherungsschutz im Bereich der Kranken- oder Pflegeversicherung ersetzt, ohne feste Vertragslaufzeit vereinbart wird.
Ausnahmen gelten ausschließlich bei der Ausbildungs-, Auslandsreise-, Reise- sowie der Restschuldkrankenversicherung, bei der
KT sowie der Krankheitskostenversicherung für Beihilfeberechtigte.
Bei der Ausbildungs-, Auslandsreise-, Reise- und Restschuldkrankenversicherung können feste Vertragslaufzeiten vereinbart werden.
Diese Regelung ergibt sich aus § 195 Abs. 2 VVG. Diese Vorschrift übernimmt den bisherigen § 178a Abs. 4 Satz 3 VVG a. F. und
erweitert die Befristungsmöglichkeit auf die Restschuldkrankenversicherung, die wegen ihrer Bindung an die Laufzeit des zugrunde
liegenden Darlehens nicht unbefristet vereinbart werden kann.
Private Krankenversicherung
Private Krankenversicherung Zusatzversicherung
Die Krankentagegeldversicherung als Verdienstausfallabsicherung ist zu berücksichtigen, da das Krankengeld für alle Versicherten
einheitlich nach den gesetzlichen Bestimmungen geregelt ist und der Krankentagegeldanspruch auf 70 Prozent der jeweils gültigen
Beitragsbemessungsgrenze bzw. 90 Prozent des Nettojahresentgeltes beschränkt wurde.
Bei einer ambulanten Behandlung durch Privatärzte ohne Kassenzulassung besteht in der GKV kein Leistungsanspruch auf
Kostenerstattung. Folgerichtig muss der Versicherte die Kosten entweder selbst tragen oder eine ambulante Zusatzversicherung
abschließen.
Der Zahnersatz wird von 2005 an über einen separaten Beitrag finanziert, wobei sich der Versicherte in der GKV entscheiden kann,
ob er die Zahnersatzleistungen gesetzlich oder privat versichern will. Der Festzuschuss beträgt i. d. R. 50 Prozent der
anfallenden Kosten und kann sich bei Vorlage des Bonusheftes auf bis zu 65 Prozent erhöhen.
Private Krankenversicherung
Private Krankenversicherung Gesetzlicher Beitragszuschlag
Gesetzlicher Beitragszuschlag von 10 Prozent
Alle vor dem 01.01.2000 abgeschlossenen Verträge werden über jährliche 2-Prozent-Schritte an den 10-Prozent-Zuschlag herangeführt.
Dem gesetzlichen Zuschlag konnten die Altversicherten widersprechen. Der Zuschlag ist zunächst bis 2011 befristet.
Für Neuverträge wird seit dem 01.01.2000 ein 10-Prozent-Zuschlag erhoben gem. § 12 Abs. 4a VAG. Der Zuschlag wird auf die Beiträge
zum stationären, ambulanten und Zahnbereich erhoben. Der verbleibende Teil des Überzinses ist für die über 65-Jährigen als
erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung festzulegen und innerhalb von drei Jahren zur Vermeidung oder Begrenzung von
Prämienerhöhungen oder zur Prämienermäßigung zu verwenden. Ab 2010 dürfen 25 Prozent der Mittel auch für die Versicherten verwendet
werden, die das 55. Lebensjahr vollendet haben.