Private Krankenversicherung
Private Krankenversicherung Kindernachversicherung
Absatz 1: Besteht am Tag der Geburt (Adoption bei Minderjährigen) für mindestens ein Elternteil eine Krankenversicherung, dann
muss der Krankenversicherer das neugeborene Kind ab Vollendung der Geburt ohne Risikozuschläge und Wartezeiten versichern.
Als Voraussetzung dafür hat die Anmeldung spätestens zwei Monate nach dem Tag der Geburt rückwirkend zu erfolgen. Die Verpflichtung
zur Aufnahme besteht nur insofern, als der Versicherungsschutz des Neugeborenen dem des versicherten Elternteils entspricht, d. h.
er darf nicht höher und umfassender sein.
Absatz 2: Bei minderjährig adoptierten Kindern kann bei einer Gefahrerhöhung (aufgrund schlechtem Gesundheitszustand) ein
Risikozuschlag in Höhe bis zur einfachen Prämienhöhe erfolgen.
Absatz 3: Geregelt wird auch die weitere Voraussetzung einer Mindestversicherungsdauer des Elternteils von maximal drei Monaten.
Neu hinzugekommen ist der Absatz 4, der eine Ausnahme für die Auslands- und Reisekrankenversicherung bei anderweitigem
Versicherungsschutz enthält. Die Regelungen sind halbzwingend.
Private Krankenversicherung
Private Krankenversicherung Zusatzversicherung
Die Krankentagegeldversicherung als Verdienstausfallabsicherung ist zu berücksichtigen, da das Krankengeld für alle Versicherten
einheitlich nach den gesetzlichen Bestimmungen geregelt ist und der Krankentagegeldanspruch auf 70 Prozent der jeweils gültigen
Beitragsbemessungsgrenze bzw. 90 Prozent des Nettojahresentgeltes beschränkt wurde.
Bei einer ambulanten Behandlung durch Privatärzte ohne Kassenzulassung besteht in der GKV kein Leistungsanspruch auf
Kostenerstattung. Folgerichtig muss der Versicherte die Kosten entweder selbst tragen oder eine ambulante Zusatzversicherung
abschließen.
Der Zahnersatz wird von 2005 an über einen separaten Beitrag finanziert, wobei sich der Versicherte in der GKV entscheiden kann,
ob er die Zahnersatzleistungen gesetzlich oder privat versichern will. Der Festzuschuss beträgt i. d. R. 50 Prozent der
anfallenden Kosten und kann sich bei Vorlage des Bonusheftes auf bis zu 65 Prozent erhöhen.
Private Krankenversicherung
Private Krankenversicherung Beitragsanpassung
Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können sich die Leistungen des Versicherers z. B. wegen steigender Heilbehandlungskosten
oder einer häufigeren Inanspruchnahme medizinischer Leistungen ändern. Dementsprechend vergleicht der Versicherer zumindest
jährlich die erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen. Ergibt diese Gegenüberstellung eine Veränderung von
mehr als dem tariflich festgelegten Prozentsatz, so werden alle Tarifbeiträge vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich,
mit Zustimmung des Treuhänders angepasst. Unter den gleichen Voraussetzungen kann auch eine betragsmäßig festgelegte
Selbstbeteiligung angepasst und ein vereinbarter Beitragszuschlag entsprechend geändert werden. Im Zuge einer Beitragsanpassung
wird auch der für die Beitragsgarantie im Standardtarif erforderliche Zuschlag mit dem kalkulierten Zuschlag verglichen, und,
soweit erforderlich, angepasst.