Private Rentenversicherung
Private Rentenversicherung Beiträge
Die Private Rentenversicherung wird durch Beiträge der Arbeitgeber und der Versicherten sowie durch Zuschüsse des Bundes finanziert. Die Beiträge
werden nach einem Vorhundertsatz (Beitragssatz) von der Beitragsbemessungsgrundlage (z. B. der Bruttolohn) erhoben. Die
Beitragsbemessungsgrundlage ist auf einen Höchstbetrag, der so genannten Beitragsbemessungsgrenze, begrenzt. Bei Arbeitnehmern
werden die Beiträge vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer je zur Hälfte getragen (§ 168 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI). In besonderen
Fällen kann es auch dazu kommen, dass nur der Arbeitgeber seinen Anteil zur Private Rentenversicherung abführen muss.
Selbstständig tätige Pflichtversicherte und freiwillig Versicherte müssen den vollen Beitrag alleine tragen. Bei
Sozialleistungsbeziehern zahlt auch der Träger, der die Leistung erbringt, Beiträge zur Private Rentenversicherung. Für Wehr- und
Zivildienstleistende trägt der Bund die Beiträge.
Private Rentenversicherung
Private Rentenversicherung Prämienrückgewähr im Todesfall
Falls zusätzlich eine Prämienrückgewähr vereinbart wurde, werden die Beiträge bei Ableben der versicherten Person vor Rentenbeginn
zurückgezahlt. Die Prämienrückgewähr umfasst dabei die Summe der gezahlten Beiträge, allerdings ohne Ratenzuschläge, Zinsen,
Gebühren und ohne Beiträge für etwaige Zusatzversicherungen wie Unfall- oder Berufsunfähigkeitsversicherungen.
Einige Versicherer zahlen zusätzlich die bis zum Zeitpunkt des Todes bereits erzielte Überschussbeteiligung aus.
Bei der fondsgebundenen Variante (FRV) wird teilweise neben den eingezahlten Beiträgen auch das restliche Fondsguthaben als
Rente ausgezahlt.
Private Rentenversicherung
Private Rentenversicherung Rente auf zwei verbundene Leben
Die Private Rentenversicherung auf zwei verbundene Leben wird recht selten angeboten. Zumeist wird ein solcher Vertrag zur Partnerabsicherung auf
das Leben der Ehefrau und des Ehemannes abgeschlossen oder für zwei Geschäftspartner, Geschwister, unterschiedlichen oder auch
gleichen Geschlechts. Beim Tode des Ehemannes wird die Rente in voller oder herabgesetzter Höhe (zumeist 60 Prozent) an die Witwe
weitergezahlt.
Im Todesfall einer der versicherten Personen sinkt die Rentenhöhe um einen zuvor vereinbarten Prozentsatz. Wer zuerst verstirbt,
ist dabei unerheblich. Bei Tod der zweiten versicherten Person erlischt der Vertrag vollständig. Nur rund ein Drittel aller
Versicherer haben einen solchen Tarif in ihrem Tarifprogramm.