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Die Private Rentenversicherung ist für alle Einkommensbezieher interessant, die bei Berufsunfähigkeit sich selbst und im Todesfall ihre Familien ausreichend abgesichert haben möchten. Wenn diese Versicherungsnehmer ihre Altersvorsorge weder auf Aktien noch auf Immobilien aufbauen möchten, werden sie an die Private Rentenversicherung in der Zukunft nicht mehr vorbeikommen.
Es kann vereinbart werden, dass die regelmäßige Beitragszahlung bei Vollendung des 55. Lebensjahres endet, unabhängig davon, ob die private Rente abgerufen wird oder nicht. Für einige Personengruppen, insbesondere Frauen, die z. B. in die Halbtagsbeschäftigung wechseln, kann damit eine Vorverlagerung der Beitragsbelastung erreicht werden.


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Private Rentenversicherung Rehabilitation und Teilhabe

Im Bereich der Rehabilitation / Teilhabe werden Leistungen erbracht als medizinische Leistungen zur Rehabilitation (u. a. Badekuren und stationäre Rehabilitationsleistungen); Leistungen zur Teilhabe (u. a. Umschulungen, Leistungen zur Erlangung und Erhaltung eines Arbeitsplatzes, Zuschüsse an Arbeitgeber); ergänzende und sonstige Leistungen (u. a. Haushaltshilfen und Reisekosten im Zusammenhang mit Rehabilitationsleistungen, Kinderkuren, Nach- und Festigungskuren z. B. bei Krebs).

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Private Rentenversicherung Überschussverteilungsart

Welche Überschussverteilungsart im Einzelfall die vorteilhafteste ist, hängt nicht zuletzt von dem tatsächlich realisierten Lebensalter bis zum Eintritt des Todes ab. Da hierbei nur Erwartungen und Wahrscheinlichkeiten zu Rate gezogen werden können, ist die Entscheidung für ein Überschusssystem und gegen die anderen Überschusssysteme nicht zuletzt von der Einschätzung der eigenen Lebenserwartung abhängig. Anhaltspunkte sind dabei oftmals die statistisch-durchschnittliche Lebenserwartung für Männer und Frauen, Familienhistorie, Erbkrankheiten u. a. Versucht man unter Rentabilitätserwägungen eine Entscheidung zu treffen, so können folgende Daten unter Umständen weiterhelfen. Es ist darauf zu achten, dass die hier ermittelten Relationen vom jeweiligen Versicherer und Tarif abhängen (also auch zu anderen Ergebnissen führen könnten) und eine Einzelfallberechnung unentbehrlich machen.

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Private Rentenversicherung Witwen (Witwer)-Renten Zusatzversicherung

Zu einer Private Rentenversicherung kann zusätzlich die Hinterbliebenen- oder Witwenrenten-Zusatzversicherung vereinbart werden. Sie sieht die Zahlung der Witwenrente nach dem Tod des Ehemannes bis zum Tod der Ehefrau vor. Erstmalig ist die Witwenrente an dem auf den Tod des Ehemannes folgenden Monatsersten, bei Tod während der Mindestlaufzeit der Rente erstmalig nach Ablauf der Mindestlaufzeit zu zahlen. Ein entsprechender Vertragsabschluss ist auch für eine Witwerrente möglich. Die Rentenhöhe kann 100 Prozent der Altersrente betragen. Die Leistung besteht in der Zahlung der Hinterbliebenen- Zusatzrente ab dem Monat nach dem Tod der versicherten Person der Hauptversicherung bis zum Tod der mitversicherten Person. Die Witwenrenten-Zusatzversicherung kann zwar für sich im Rahmen der geschäftsplanmäßigen Bestimmungen eines Versicherers ganz oder teilweise gekündigt oder beitragsfrei gestellt werden, allerdings nicht ohne die Hauptversicherung, mit der sie eine Einheit bildet, fortgesetzt werden. Sie ist entsprechend den jeweiligen Bestimmungen des Versicherers überschussberechtigt.

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Ausschlüsse Private Rentenversicherung

In folgenden Fällen besteht in der Private Rentenversicherung nur eine eingeschränkte Leistungspflicht: Todesfall durch Krieg. Selbstmord innerhalb der ersten drei Versicherungsjahre, es sei denn, dass die Tat nachweislich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen worden ist. In diesen Fällen wird nur eine Todesfall-Leistung (Rentengarantie zum Beispiel) in Höhe des erreichten Zeitwertes erbracht, also zum Beispiel eine entsprechend reduzierte Rente aus dem bisher erreichten Deckungskapital der Private Rentenversicherung.

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Private Rentenversicherung Kapitalanlageergebnis

Beim Kapitalanlageergebnis wirken sich natürlich auch die Aufwendungen für das Management der Kapitalanlagen, Abschreibungen, Zuschreibungen und die Realisierung von Bewertungsreserven aus. Kapitalanlagen dürfen höchstens mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet werden. Haben sie zum Bilanzstichtag einen niedrigeren Marktwert, müssen aus Gründen der Vorsicht überschussmindernde Abschreibungen vorgenommen werden (sog. Niederstwertprinzip). Steigt der Wert von Kapitalanlagen, auf die in der Vergangenheit Abschreibungen vorgenommen wurden, wieder an, so ist der Wert in der Bilanz zu erhöhen (sog. Wertaufholungsgebot). Dies führt zu einem höheren Überschuss. Obergrenze für diese Zuschreibung sind in jedem Fall die Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Auch dies ist eine Ausprägung des Vorsichtsprinzips.