Private Rentenversicherung
Private Rentenversicherung Beiträge
Die Private Rentenversicherung wird durch Beiträge der Arbeitgeber und der Versicherten sowie durch Zuschüsse des Bundes finanziert. Die Beiträge
werden nach einem Vorhundertsatz (Beitragssatz) von der Beitragsbemessungsgrundlage (z. B. der Bruttolohn) erhoben. Die
Beitragsbemessungsgrundlage ist auf einen Höchstbetrag, der so genannten Beitragsbemessungsgrenze, begrenzt. Bei Arbeitnehmern
werden die Beiträge vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer je zur Hälfte getragen (§ 168 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI). In besonderen
Fällen kann es auch dazu kommen, dass nur der Arbeitgeber seinen Anteil zur Private Rentenversicherung abführen muss.
Selbstständig tätige Pflichtversicherte und freiwillig Versicherte müssen den vollen Beitrag alleine tragen. Bei
Sozialleistungsbeziehern zahlt auch der Träger, der die Leistung erbringt, Beiträge zur Private Rentenversicherung. Für Wehr- und
Zivildienstleistende trägt der Bund die Beiträge.
Private Rentenversicherung
Private Rentenversicherung Kapitalwahlrecht
Es besteht ein Wahlrecht, auf Antrag anstelle der lebenslangen monatlichen Rente eine einmalige Kapitalleistung zu erhalten. Mit
Auszahlung der Kapitalabfindung erlischt der Versicherungsvertrag. Der Antrag kann während der Aufschubzeit, bei den meisten
Versicherern allerdings bis spätestens drei Monate vor Rentenbeginn, gestellt werden.
Private Rentenversicherung ohne Kapitalwahlrecht behalten alle Steuervorteile, auch wenn die Vertragsdauer nicht zwölf Jahre
beträgt. Die Form der Beitragszahlung ist frei vereinbar, also sind auch Einmalbeiträge zulässig.
Sofern Sie sich für die Private Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht entscheiden und planen, das Kapitalwahlrecht auszuüben, sollten
Sie jährliche Rentenzahlung und lange Garantiezeiten vereinbaren. Es empfiehlt sich hier die steuerlich optimierte
Rentengarantiedauer vorzusehen. Denn diese ergibt in der Regel die höchste Kapitalabfindung.
Private Rentenversicherung
Private Rentenversicherung Waisenrenten-Zusatzversicherung
Die Waisenrenten-Zusatzversicherung schließt sich an die Witwen- bzw. Witwerrenten-Zusatzversicherung an, und zumeist ist deren
Vereinbarung Voraussetzung für die Integration der Waisenrente. Entsprechend den Regelungen in der gesetzlichen Private Rentenversicherung wird
die Witwen- bzw. Witwerrente häufig 60 Prozent der Mannes- bzw. Frauenrente betragen, die Waisenrente wird dementsprechend
zwischen 20 bis 30 Prozent davon festgelegt.
Zumeist wird diese Vertragsform bei der privaten Rentenversicherung berücksichtigt. Außerdem wird die Waisenrente in Verbindung
mit der Pensionsversicherung vereinbart. Dann wird die Waisenrente nach dem Tode des versicherten Vaters gewährt, wenn die Mutter
noch lebt. Voraussetzung ist also nicht, dass das Kind zur Vollwaise geworden ist. Die Rente wird meistens bis zum 18. oder 21.
Lebensjahr gewährt.