Private Rentenversicherung
Private Rentenversicherung Versicherter Personenkreis
Versicherungspflichtig zur gesetzlichen Rentenversicherung sind alle Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer
Berufsausbildung beschäftigt sind (§ 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI). Ausgenommen hiervon sind lediglich versicherungsfreie
Personen wie z. B. Beamte, geringfügig Beschäftigte, ordentlich Studierende in daneben ausgeübten Beschäftigungen oder
Vollrentner wegen Alters (§ 5 SGB VI).
Darüber hinaus ist auf Antrag eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 SGB VI u. a. möglich für
Angestellte, die Mitglied einer öffentlich-rechtlichen oder berufsständischen Versorgungseinrichtung sind (z. B. Architekten,
Ärzte, Anwälte)
Lehrer oder Erzieher an nichtöffentlichen Schulen mit Versorgungsanwartschaften nach beamtenrechtlichen Grundsätzen,
selbstständige tätige Handwerker, wenn sie mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt haben.
Private Rentenversicherung
Private Rentenversicherung Rentenzahlung
Zumeist wird die Rentenzahlung für mindestens fünf Jahre garantiert; d. h., beim Tod des Rentenbeziehers wird die Rente in voller
Höhe für maximal insgesamt fünf Jahre weitergezahlt. Überlebt der Versicherte die vereinbarte Rentengarantiezeit, so endet die
Rentenzahlung erst mit dem Tode, ohne dass eine weitere Todesfallleistung fällig wird. Auch längere Rentengarantien bis hin zu
20 Jahren sind möglich. Je länger die gewählte Rentengarantiezeit ist, desto niedriger ist die Monatsrente, die aus dem
Einmalbeitrag gezahlt wird.
Private Rentenversicherung
Private Rentenversicherung Witwen (Witwer)-Renten Zusatzversicherung
Zu einer Private Rentenversicherung kann zusätzlich die Hinterbliebenen- oder Witwenrenten-Zusatzversicherung vereinbart werden. Sie sieht die
Zahlung der Witwenrente nach dem Tod des Ehemannes bis zum Tod der Ehefrau vor. Erstmalig ist die Witwenrente an dem auf den
Tod des Ehemannes folgenden Monatsersten, bei Tod während der Mindestlaufzeit der Rente erstmalig nach Ablauf der Mindestlaufzeit
zu zahlen. Ein entsprechender Vertragsabschluss ist auch für eine Witwerrente möglich. Die Rentenhöhe kann 100 Prozent der
Altersrente betragen.
Die Leistung besteht in der Zahlung der Hinterbliebenen- Zusatzrente ab dem Monat nach dem Tod der versicherten Person der
Hauptversicherung bis zum Tod der mitversicherten Person.
Die Witwenrenten-Zusatzversicherung kann zwar für sich im Rahmen der geschäftsplanmäßigen Bestimmungen eines Versicherers ganz
oder teilweise gekündigt oder beitragsfrei gestellt werden, allerdings nicht ohne die Hauptversicherung, mit der sie eine Einheit
bildet, fortgesetzt werden. Sie ist entsprechend den jeweiligen Bestimmungen des Versicherers überschussberechtigt.