Private Rentenversicherung
selbstständig Private Rentenversicherung
Neben den versicherungspflichtigen Beschäftigten unterliegen auch bestimmte selbstständig Tätige (§ 2 SGB VI) und sonstige
Versicherte (§ 3 SGB VI) der Rentenversicherungspflicht. Zu den sonstigen Versicherten gehören u. a.
Personen in der Zeit, für die ihnen Kindererziehungszeiten (§ 56 SGB VI) anzurechnen sind,
Wehr- und Zivildienstleistende,
Vorruhestandsgeldempfänger und
Empfänger von Lohnersatzleistungen wie z. B. Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Krankengeld.
Private Rentenversicherung
Aufgeschobene Private Rentenversicherung
Die aufgeschobene Rente wird erst ab einem späteren, fest vereinbarten Zeitpunkt gezahlt. Innerhalb der Aufschubfrist (Ansparzeit)
wird der erforderliche Kapitalwert bis zum Beginn der Rentenzahlung angespart.
Typischerweise werden die Beiträge zu aufgeschobenen Rentenversicherungen als laufende Beiträge in monatlichen, vierteljährlichen
oder halbjährlichen Beitragsraten oder jährlich erbracht. Auch die Einzahlung eines Einmalbeitrags und sogar die Kombination von
Einmalbeitrag und regelmäßiger monatlicher Beiträge ist möglich.
Es kann vereinbart werden, dass die regelmäßige Beitragszahlung bei Vollendung des 55. Lebensjahres endet, unabhängig davon, ob
die private Rente abgerufen wird oder nicht. Für einige Personengruppen, insbesondere Frauen, die z. B. in die
Halbtagsbeschäftigung wechseln, kann damit eine Vorverlagerung der Beitragsbelastung erreicht werden.
Private Rentenversicherung
Private Rentenversicherung Pflegerenten-Zusatzversicherung
Auch zur aufgeschobenen Private Rentenversicherung kann eine zusätzliche Pflegeversicherung vereinbart werden, die bei
Pflegebedürftigkeit der Pflegestufe III eine lebenslange monatliche Rente in voller Höhe vorsieht (vgl. hierzu auch den
Abschnitt 15 sowie den Beitrag Die Pflegeversicherung).
Die Beiträge sind für den Zeitraum zu entrichten, in dem auch die Hauptversicherung besteht. Versicherungsschutz besteht hiervon
unabhängig lebenslang.
Für den Anspruch auf Zahlung der Pflegerente müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein. Sie orientieren sich an der Fähigkeit,
Verrichtungen des täglichen Lebens selbst durchzuführen. Ein Sechs-Punkte-Katalog regelt die Einstufung in drei Pflegestufen. Je
ein Punkt wird vergeben, wenn Verrichtungen des täglichen Lebens nicht mehr ausgeführt werden können.