Private Rentenversicherung
selbstständig Private Rentenversicherung
Neben den versicherungspflichtigen Beschäftigten unterliegen auch bestimmte selbstständig Tätige (§ 2 SGB VI) und sonstige
Versicherte (§ 3 SGB VI) der Rentenversicherungspflicht. Zu den sonstigen Versicherten gehören u. a.
Personen in der Zeit, für die ihnen Kindererziehungszeiten (§ 56 SGB VI) anzurechnen sind,
Wehr- und Zivildienstleistende,
Vorruhestandsgeldempfänger und
Empfänger von Lohnersatzleistungen wie z. B. Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Krankengeld.
Private Rentenversicherung
Private Rentenversicherung Kapitalwahlrecht
Es besteht ein Wahlrecht, auf Antrag anstelle der lebenslangen monatlichen Rente eine einmalige Kapitalleistung zu erhalten. Mit
Auszahlung der Kapitalabfindung erlischt der Versicherungsvertrag. Der Antrag kann während der Aufschubzeit, bei den meisten
Versicherern allerdings bis spätestens drei Monate vor Rentenbeginn, gestellt werden.
Private Rentenversicherung ohne Kapitalwahlrecht behalten alle Steuervorteile, auch wenn die Vertragsdauer nicht zwölf Jahre
beträgt. Die Form der Beitragszahlung ist frei vereinbar, also sind auch Einmalbeiträge zulässig.
Sofern Sie sich für die Private Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht entscheiden und planen, das Kapitalwahlrecht auszuüben, sollten
Sie jährliche Rentenzahlung und lange Garantiezeiten vereinbaren. Es empfiehlt sich hier die steuerlich optimierte
Rentengarantiedauer vorzusehen. Denn diese ergibt in der Regel die höchste Kapitalabfindung.
Private Rentenversicherung
Private Rentenversicherung sofort beginnende Rente
Die gewünschte sofort beginnende Rente wird entsprechend der vereinbarten Rentenzahlungsweise regelmäßig nachschüssig gezahlt,
solange die versicherte Person lebt (lebenslängliche Rentenzahlung).
Wird der Einmalbeitrag aus einer Ablaufleistung einer Kapitallebensversicherung mit Rentenoption finanziert, wird die Rente
i. d. R. im Voraus erbracht.
Sofort beginnende Private Rentenversicherung werden in unterschiedlicher Ausgestaltung angeboten, wobei die Unterschiede in der
Gestaltung der mitversicherten Todesfallleistung liegen. Eine Gestaltungsform ist die MRG neben der
Erstattungsmöglichkeit der getätigten Einzahlung abzüglich der bereits gezahlten Renten.
Auch die Vereinbarung einer Witwer- oder Witwenrente wird angeboten. Ihre Höhe wird in einem Prozentsatz der Hauptrente,
typischerweise in Anlehnung an die Private Rentenversicherung mit 60 Prozent, aber auch 50 Prozent oder bis zu 100 Prozent,
fixiert.