Private Rentenversicherung
Private Rentenversicherung Rente
Renten werden erbracht als Altersrente, Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (Erwerbsminderung) und
Renten wegen Todes (Witwen-/ WitwerrenteWaisenrente, Erziehungsrente)
Die Höhe einer Rente richtet sich vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten
Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen. Das versicherte Arbeitsentgelt eines Kalenderjahres wird ins Verhältnis zum
Durchschnittsverdienst aller Versicherten desselben Jahres gesetzt. Die für jedes Jahr ermittelten Verhältniswerte
(Entgeltpunkte) werden zusammengerechnet. Anschließend werden Zeiten, die ohne Beitragszahlung eine rentenrechtliche
Bedeutung haben (z. B. Schulzeiten) mit einer Art Durchschnittsentgeltpunkten versehen.
Private Rentenversicherung
Aufgeschobene Private Rentenversicherung
Die aufgeschobene Rente wird erst ab einem späteren, fest vereinbarten Zeitpunkt gezahlt. Innerhalb der Aufschubfrist (Ansparzeit)
wird der erforderliche Kapitalwert bis zum Beginn der Rentenzahlung angespart.
Typischerweise werden die Beiträge zu aufgeschobenen Rentenversicherungen als laufende Beiträge in monatlichen, vierteljährlichen
oder halbjährlichen Beitragsraten oder jährlich erbracht. Auch die Einzahlung eines Einmalbeitrags und sogar die Kombination von
Einmalbeitrag und regelmäßiger monatlicher Beiträge ist möglich.
Es kann vereinbart werden, dass die regelmäßige Beitragszahlung bei Vollendung des 55. Lebensjahres endet, unabhängig davon, ob
die private Rente abgerufen wird oder nicht. Für einige Personengruppen, insbesondere Frauen, die z. B. in die
Halbtagsbeschäftigung wechseln, kann damit eine Vorverlagerung der Beitragsbelastung erreicht werden.
Private Rentenversicherung
Private Rentenversicherung Teilrentenoption
Der Versicherungsnehmer kann während der Vertragsdauer in der Abruf- und der Verlängerungsphase auch Teilrenten beantragen. Für die
Teilrenten muss eine vom Versicherer vorgegebene Mindestrentenhöhe erreicht werden. Außerdem muss der verbleibende Vertragsteil
den tariflichen Mindestbedingungen genügen.
Beitragsstundung bei Arbeitslosigkeit Nach Ablauf von fünf Jahren kann bei Arbeitslosigkeit des Versicherungsnehmers die Stundung
der Beiträge für maximal ein Jahr beantragt werden.