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Die Private Rentenversicherung ist für alle Einkommensbezieher interessant, die bei Berufsunfähigkeit sich selbst und im Todesfall ihre Familien ausreichend abgesichert haben möchten. Wenn diese Versicherungsnehmer ihre Altersvorsorge weder auf Aktien noch auf Immobilien aufbauen möchten, werden sie an die Private Rentenversicherung in der Zukunft nicht mehr vorbeikommen.
Es kann vereinbart werden, dass die regelmäßige Beitragszahlung bei Vollendung des 55. Lebensjahres endet, unabhängig davon, ob die private Rente abgerufen wird oder nicht. Für einige Personengruppen, insbesondere Frauen, die z. B. in die Halbtagsbeschäftigung wechseln, kann damit eine Vorverlagerung der Beitragsbelastung erreicht werden.


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Private Rentenversicherung

Private Rentenversicherung Rente

Renten werden erbracht als Altersrente, Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (Erwerbsminderung) und Renten wegen Todes (Witwen-/ WitwerrenteWaisenrente, Erziehungsrente) Die Höhe einer Rente richtet sich vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen. Das versicherte Arbeitsentgelt eines Kalenderjahres wird ins Verhältnis zum Durchschnittsverdienst aller Versicherten desselben Jahres gesetzt. Die für jedes Jahr ermittelten Verhältniswerte (Entgeltpunkte) werden zusammengerechnet. Anschließend werden Zeiten, die ohne Beitragszahlung eine rentenrechtliche Bedeutung haben (z. B. Schulzeiten) mit einer Art Durchschnittsentgeltpunkten versehen.

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Private Rentenversicherung Prämienrückgewähr im Todesfall

Falls zusätzlich eine Prämienrückgewähr vereinbart wurde, werden die Beiträge bei Ableben der versicherten Person vor Rentenbeginn zurückgezahlt. Die Prämienrückgewähr umfasst dabei die Summe der gezahlten Beiträge, allerdings ohne Ratenzuschläge, Zinsen, Gebühren und ohne Beiträge für etwaige Zusatzversicherungen wie Unfall- oder Berufsunfähigkeitsversicherungen. Einige Versicherer zahlen zusätzlich die bis zum Zeitpunkt des Todes bereits erzielte Überschussbeteiligung aus. Bei der fondsgebundenen Variante (FRV) wird teilweise neben den eingezahlten Beiträgen auch das restliche Fondsguthaben als Rente ausgezahlt.

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Private Rentenversicherung Staffelung der Rentenbezugszeit

Die Rentenbezugszeit kann in bis zu drei Phasen mit unterschiedlicher Rentenhöhe gestaffelt werden. Die Dauer der beiden ersten Phasen ist üblicherweise frei wählbar, wobei aber die erste mindestens sechs Jahre betragen muss. Die für die letzte Phase beantragte Rente wird lebenslänglich gezahlt. Man kann sich auch für nur einen Änderungszeitpunkt oder für eine durchgehend unveränderte Rente entscheiden. Die Ausübung des Kapitalwahlrechts ist möglich.

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Direktversicherung Private Rentenversicherung

Wird bei Abschluss einer Private Rentenversicherung eine Rentenzahlung und das Todesfallwagnis ausgeschlossen und von vornherein die Kapitalzahlung vereinbart, so handelt es sich nicht um eine Direktversicherung (BFH, Urteil v. 09.11.1990, VI R 164/86, BStBl 1991, Teil II, S. 189). Es ist zu unterscheiden zwischen einer arbeitgeberfinanzierten Direktversicherung und der Direktversicherung durch Gehaltsumwandlung (Barlohnumwandlung). Letztere legt fest, dass in Abänderung des Anstellungs- und Gehaltsvertrages die Gesamtbezüge des Arbeitnehmers aus dem Versicherungsbeitrag und aus den übrigen bar zu zahlenden Bezügen bestehen, und weiterhin, dass der versicherte Arbeitnehmer ein unwiderrufliches Bezugsrecht erhält und bei vorzeitigem Ausscheiden die Versicherung auf diesen VN übertragen bzw. an den nächsten Arbeitgeber weitergegeben wird.

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Überschüsse Private Rentenversicherung

Die Überschüsse stammen im Wesentlichen aus den Erträgen der Kapitalanlagen. Von den Nettoerträgen derjenigen Kapitalanlagen, die für künftige Versicherungsleistungen vorgesehen sind (§ 3 der Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung), erhalten die Versicherungsnehmer insgesamt mindestens den in dieser Verordnung genannten Prozentsatz. In der derzeitigen Fassung der Verordnung sind 90 Prozent vorgeschrieben. Aus diesem Betrag werden zunächst die Zinsen gedeckt, die zur Finanzierung der garantierten Versicherungsleistungen benötigt werden (§ 1 Abs. 2 der Verordnung). Die verbleibenden Mittel verwenden wir für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer.