Private Rentenversicherung
selbstständig Private Rentenversicherung
Neben den versicherungspflichtigen Beschäftigten unterliegen auch bestimmte selbstständig Tätige (§ 2 SGB VI) und sonstige
Versicherte (§ 3 SGB VI) der Rentenversicherungspflicht. Zu den sonstigen Versicherten gehören u. a.
Personen in der Zeit, für die ihnen Kindererziehungszeiten (§ 56 SGB VI) anzurechnen sind,
Wehr- und Zivildienstleistende,
Vorruhestandsgeldempfänger und
Empfänger von Lohnersatzleistungen wie z. B. Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Krankengeld.
Private Rentenversicherung
Private Rentenversicherung Überschussverteilungsart
Welche Überschussverteilungsart im Einzelfall die vorteilhafteste ist, hängt nicht zuletzt von dem tatsächlich realisierten
Lebensalter bis zum Eintritt des Todes ab. Da hierbei nur Erwartungen und Wahrscheinlichkeiten zu Rate gezogen werden können,
ist die Entscheidung für ein Überschusssystem und gegen die anderen Überschusssysteme nicht zuletzt von der Einschätzung der
eigenen Lebenserwartung abhängig. Anhaltspunkte sind dabei oftmals die statistisch-durchschnittliche Lebenserwartung für Männer
und Frauen, Familienhistorie, Erbkrankheiten u. a. Versucht man unter Rentabilitätserwägungen eine Entscheidung zu treffen,
so können folgende Daten unter Umständen weiterhelfen. Es ist darauf zu achten, dass die hier ermittelten Relationen vom
jeweiligen Versicherer und Tarif abhängen (also auch zu anderen Ergebnissen führen könnten) und eine Einzelfallberechnung
unentbehrlich machen.
Private Rentenversicherung
Pensions- Private Rentenversicherung
Diese Vertragsform kombiniert eine Altersvorsorge mit einer Absicherung der Hinterbliebenen auf der Basis einer einmaligen
Kapitalzahlung im vorzeitigen Todesfall. Dem Versicherten wird eine Altersrente auf Lebenszeit garantiert. Im Todesfall vor
Rentenbeginn sind die Hinterbliebenen durch das garantierte Todesfallkapital abgesichert. Der Versicherungsschutz lässt sich
auf die individuellen Lebensbedürfnisse zuschneiden, sodass eine höhere Altersrente oder ein höherer Todesfallschutz bis hin
zum Kapitalbedarf für den Fall einer schweren Erkrankung (Dread-Disease) und die Absicherung des Berufsunfähigkeitsrisikos
eingeschlossen werden kann.