Private Rentenversicherung
selbstständig Private Rentenversicherung
Neben den versicherungspflichtigen Beschäftigten unterliegen auch bestimmte selbstständig Tätige (§ 2 SGB VI) und sonstige
Versicherte (§ 3 SGB VI) der Rentenversicherungspflicht. Zu den sonstigen Versicherten gehören u. a.
Personen in der Zeit, für die ihnen Kindererziehungszeiten (§ 56 SGB VI) anzurechnen sind,
Wehr- und Zivildienstleistende,
Vorruhestandsgeldempfänger und
Empfänger von Lohnersatzleistungen wie z. B. Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Krankengeld.
Private Rentenversicherung
Aufgeschobene Private Rentenversicherung
Die aufgeschobene Rente wird erst ab einem späteren, fest vereinbarten Zeitpunkt gezahlt. Innerhalb der Aufschubfrist (Ansparzeit)
wird der erforderliche Kapitalwert bis zum Beginn der Rentenzahlung angespart.
Typischerweise werden die Beiträge zu aufgeschobenen Rentenversicherungen als laufende Beiträge in monatlichen, vierteljährlichen
oder halbjährlichen Beitragsraten oder jährlich erbracht. Auch die Einzahlung eines Einmalbeitrags und sogar die Kombination von
Einmalbeitrag und regelmäßiger monatlicher Beiträge ist möglich.
Es kann vereinbart werden, dass die regelmäßige Beitragszahlung bei Vollendung des 55. Lebensjahres endet, unabhängig davon, ob
die private Rente abgerufen wird oder nicht. Für einige Personengruppen, insbesondere Frauen, die z. B. in die
Halbtagsbeschäftigung wechseln, kann damit eine Vorverlagerung der Beitragsbelastung erreicht werden.
Private Rentenversicherung
Private Rentenversicherung Rente auf zwei verbundene Leben
Die Private Rentenversicherung auf zwei verbundene Leben wird recht selten angeboten. Zumeist wird ein solcher Vertrag zur Partnerabsicherung auf
das Leben der Ehefrau und des Ehemannes abgeschlossen oder für zwei Geschäftspartner, Geschwister, unterschiedlichen oder auch
gleichen Geschlechts. Beim Tode des Ehemannes wird die Rente in voller oder herabgesetzter Höhe (zumeist 60 Prozent) an die Witwe
weitergezahlt.
Im Todesfall einer der versicherten Personen sinkt die Rentenhöhe um einen zuvor vereinbarten Prozentsatz. Wer zuerst verstirbt,
ist dabei unerheblich. Bei Tod der zweiten versicherten Person erlischt der Vertrag vollständig. Nur rund ein Drittel aller
Versicherer haben einen solchen Tarif in ihrem Tarifprogramm.