Private Rentenversicherung
Private Rentenversicherung Beiträge
Die Private Rentenversicherung wird durch Beiträge der Arbeitgeber und der Versicherten sowie durch Zuschüsse des Bundes finanziert. Die Beiträge
werden nach einem Vorhundertsatz (Beitragssatz) von der Beitragsbemessungsgrundlage (z. B. der Bruttolohn) erhoben. Die
Beitragsbemessungsgrundlage ist auf einen Höchstbetrag, der so genannten Beitragsbemessungsgrenze, begrenzt. Bei Arbeitnehmern
werden die Beiträge vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer je zur Hälfte getragen (§ 168 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI). In besonderen
Fällen kann es auch dazu kommen, dass nur der Arbeitgeber seinen Anteil zur Private Rentenversicherung abführen muss.
Selbstständig tätige Pflichtversicherte und freiwillig Versicherte müssen den vollen Beitrag alleine tragen. Bei
Sozialleistungsbeziehern zahlt auch der Träger, der die Leistung erbringt, Beiträge zur Private Rentenversicherung. Für Wehr- und
Zivildienstleistende trägt der Bund die Beiträge.
Private Rentenversicherung
Ertragsanteilsbesteuerung Private Rentenversicherung
Die Ertragsanteilsbesteuerung auf Leibrenten findet auch auf die der Leibrente üblicherweise vorgeschaltete Rentengarantie
Anwendung. Geht die Rentengarantiezeit jedoch über die mittlere Lebenserwartung hinaus, so wird die Rente in voller Höhe als
Zeitrente angesehen. Dies bedeutet, dass sie in voller Höhe zu versteuern wäre. Der Rentenbesteuerung wird teilweise dadurch
begegnet, dass nach der Tarifgestaltung bei Tod anstelle der Auszahlung der garantierten Rente eine steuerfreie
Beitragsrückerstattung vorgenommen wird. Auch Kapitalabfindungen bereits laufender Renten sind steuerfrei. Allerdings kann ein
steuerschädlicher Gestaltungsmissbrauch vorliegen, wenn Renten innerhalb einer der statistischen Lebenserwartung entsprechenden
Garantiezeit durch eine Kapitalzahlung abgefunden werden.
Private Rentenversicherung
Pensions- Private Rentenversicherung
Diese Vertragsform kombiniert eine Altersvorsorge mit einer Absicherung der Hinterbliebenen auf der Basis einer einmaligen
Kapitalzahlung im vorzeitigen Todesfall. Dem Versicherten wird eine Altersrente auf Lebenszeit garantiert. Im Todesfall vor
Rentenbeginn sind die Hinterbliebenen durch das garantierte Todesfallkapital abgesichert. Der Versicherungsschutz lässt sich
auf die individuellen Lebensbedürfnisse zuschneiden, sodass eine höhere Altersrente oder ein höherer Todesfallschutz bis hin
zum Kapitalbedarf für den Fall einer schweren Erkrankung (Dread-Disease) und die Absicherung des Berufsunfähigkeitsrisikos
eingeschlossen werden kann.