Private Rentenversicherung
Private Rentenversicherung Antrag
In § 4 SGB VI bestimmte Personenkreise können auch auf Antrag eine Pflichtversicherung durchführen. Nach § 7 SGB VI können
Personen, die nicht versicherungspflichtig sind, freiwillige Rentenversicherungsbeiträge entrichten. Personen, die
versicherungsfrei oder von der Versicherung befreit sind, können jedoch nur dann freiwillig versichert werden, wenn sie
mindestens für fünf Jahre Beiträge in die Rentenversicherung eingezahlt haben.
Private Rentenversicherung
Aufgeschobene Private Rentenversicherung
Die aufgeschobene Rente wird erst ab einem späteren, fest vereinbarten Zeitpunkt gezahlt. Innerhalb der Aufschubfrist (Ansparzeit)
wird der erforderliche Kapitalwert bis zum Beginn der Rentenzahlung angespart.
Typischerweise werden die Beiträge zu aufgeschobenen Rentenversicherungen als laufende Beiträge in monatlichen, vierteljährlichen
oder halbjährlichen Beitragsraten oder jährlich erbracht. Auch die Einzahlung eines Einmalbeitrags und sogar die Kombination von
Einmalbeitrag und regelmäßiger monatlicher Beiträge ist möglich.
Es kann vereinbart werden, dass die regelmäßige Beitragszahlung bei Vollendung des 55. Lebensjahres endet, unabhängig davon, ob
die private Rente abgerufen wird oder nicht. Für einige Personengruppen, insbesondere Frauen, die z. B. in die
Halbtagsbeschäftigung wechseln, kann damit eine Vorverlagerung der Beitragsbelastung erreicht werden.
Private Rentenversicherung
Sofort beginnende Private Rentenversicherung
Zu Beginn der Private Rentenversicherung wird der erforderliche Kapitalbarwert durch Einmalbeitrag eingezahlt. Daran schließt sich sofort die
Rentenleistung an. Die Höhe des zu zahlenden Einmalbeitrages ist vom Alter der zu versichernden Person ebenso abhängig wie vom
angestrebten Versorgungsrentenniveau und der MRG. Die Zahlung beginnt im Allgemeinen am Ersten des auf die Einzahlung des
Einmalbeitrags folgenden Monats. Als Zahlungsweise wird überwiegend die monatliche vereinbart, bei kleinen Rentenbeträgen sind
aber auch vierteljährliche, halbjährliche oder jährliche Zahlungen denkbar.
Üblich ist ein Rentenbeginnalter, das in etwa mit dem Beginn des Ruhestandes übereinstimmen, also zum Alter 60, 63 oder 65. Bei
der Versorgung von Selbstständigen ist auch ein späteres Rentenbeginnalter denkbar.