Private Rentenversicherung
Private Rentenversicherung Leistungen
Leistungen aus der Private Rentenversicherung werden bei Eintritt eines Leistungsfalles erbracht, wenn die Wartezeit erfüllt ist. Darüber hinaus
ist es bei einigen Leistungen erforderlich, dass bestimmte persönliche oder versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Private Rentenversicherung erbringt ihre Leistungen hauptsächlich in Form von monatlich wiederkehrenden Rentenzahlungen und Zusatzleistungen
bzw. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben.
Private Rentenversicherung
Private Rentenversicherung Leistungen
Die Tarifrente, auch garantierte Grundrente genannt, setzt sich aus den eingezahlten Beiträgen abzüglich Kosten und der garantierten
Verzinsung zusammen. Die garantierte Verzinsung des Deckungskapitals ist abhängig vom jeweiligen Tarif und
Vertragsabschlusszeitpunkt. Von 1994 bis 2000 wurden 4 Prozent Garantiezins zugrunde gelegt, ab Juli 2000 beträgt er gemäß
BMF-Beschluss nur noch 3,25 Prozent. Grundlage für diese Senkung ist die Deckungsrückstellungsverordnung. Diese schreibt den
Lebensversicherern vor, dass der Rechnungszinssatz 60 Prozent des zehnjährigen Durchschnittszinses der Staatsanleihen nicht
übersteigen darf, was bis 1997 einem Wert von 4,12 Prozent entsprach. Wegen der anhaltend niedrigen Kapitalmarktzinsen wurde
die Absenkung des Garantiezinses beschlossen.
Private Rentenversicherung
Private Rentenversicherung Rente auf zwei verbundene Leben
Die Private Rentenversicherung auf zwei verbundene Leben wird recht selten angeboten. Zumeist wird ein solcher Vertrag zur Partnerabsicherung auf
das Leben der Ehefrau und des Ehemannes abgeschlossen oder für zwei Geschäftspartner, Geschwister, unterschiedlichen oder auch
gleichen Geschlechts. Beim Tode des Ehemannes wird die Rente in voller oder herabgesetzter Höhe (zumeist 60 Prozent) an die Witwe
weitergezahlt.
Im Todesfall einer der versicherten Personen sinkt die Rentenhöhe um einen zuvor vereinbarten Prozentsatz. Wer zuerst verstirbt,
ist dabei unerheblich. Bei Tod der zweiten versicherten Person erlischt der Vertrag vollständig. Nur rund ein Drittel aller
Versicherer haben einen solchen Tarif in ihrem Tarifprogramm.