Private Rentenversicherung
selbstständig Private Rentenversicherung
Neben den versicherungspflichtigen Beschäftigten unterliegen auch bestimmte selbstständig Tätige (§ 2 SGB VI) und sonstige
Versicherte (§ 3 SGB VI) der Rentenversicherungspflicht. Zu den sonstigen Versicherten gehören u. a.
Personen in der Zeit, für die ihnen Kindererziehungszeiten (§ 56 SGB VI) anzurechnen sind,
Wehr- und Zivildienstleistende,
Vorruhestandsgeldempfänger und
Empfänger von Lohnersatzleistungen wie z. B. Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Krankengeld.
Private Rentenversicherung
Ertragsanteilsbesteuerung Private Rentenversicherung
Die Ertragsanteilsbesteuerung auf Leibrenten findet auch auf die der Leibrente üblicherweise vorgeschaltete Rentengarantie
Anwendung. Geht die Rentengarantiezeit jedoch über die mittlere Lebenserwartung hinaus, so wird die Rente in voller Höhe als
Zeitrente angesehen. Dies bedeutet, dass sie in voller Höhe zu versteuern wäre. Der Rentenbesteuerung wird teilweise dadurch
begegnet, dass nach der Tarifgestaltung bei Tod anstelle der Auszahlung der garantierten Rente eine steuerfreie
Beitragsrückerstattung vorgenommen wird. Auch Kapitalabfindungen bereits laufender Renten sind steuerfrei. Allerdings kann ein
steuerschädlicher Gestaltungsmissbrauch vorliegen, wenn Renten innerhalb einer der statistischen Lebenserwartung entsprechenden
Garantiezeit durch eine Kapitalzahlung abgefunden werden.
Private Rentenversicherung
Private Rentenversicherung Staffelung der Rentenbezugszeit
Die Rentenbezugszeit kann in bis zu drei Phasen mit unterschiedlicher Rentenhöhe gestaffelt werden. Die Dauer der beiden ersten
Phasen ist üblicherweise frei wählbar, wobei aber die erste mindestens sechs Jahre betragen muss. Die für die letzte Phase
beantragte Rente wird lebenslänglich gezahlt. Man kann sich auch für nur einen Änderungszeitpunkt oder für eine durchgehend
unveränderte Rente entscheiden. Die Ausübung des Kapitalwahlrechts ist möglich.