Private Rentenversicherung
Private Rentenversicherung Rentenzahlung
Anstelle der lebenslangen Rente besteht bei einigen Versicherern auch die Möglichkeit, eine abgekürzte Rente zu vereinbaren.
Die abgekürzte Rente wird für einen konkreten Zeitraum gezahlt, jedoch nur solange der Versicherte lebt. Die abgekürzte Rente
kann alternativ auch zu einem späteren Zeitpunkt gewählt werden. Sie ist spätestens drei Monate vor Rentenbeginn zu beantragen.
Dafür können bestimmte Voraussetzungen gefordert sein, wie Rentengarantiezeit fünf Jahre oder Todesfallleistung mind. 60 Prozent
der Beitragssumme oder 100 Prozent des Fondsguthabens. Die Dauer der abgekürzten Rentenzahlung muss um mind. zwei Jahre eine
vereinbarte Garantiezeit überschreiten.
Der VN kann die Rentenzahlung wahlweise jährlich, halbjährlich, vierteljährlich oder in monatlichen Raten vereinbaren.
Private Rentenversicherung
Private Rentenversicherung Besteuerung
Bei der Besteuerung von Private Rentenversicherung ohne Kapitalwahlrecht bzw. Verträgen, bei denen das Kapitalwahlrecht nicht ausgeübt wurde, ist
zu unterscheiden zwischen den Zinserträgen, die vor Beginn der Rentenzahlung in der sog. Anwartschaftsphase erwirtschaftet wurden,
und denen, die nach Beginn der Zahlungen aufgrund der Verzinsung des vorhandenen Deckungskapitals entstanden sind. Zinserträge
aus der Anwartschaftszeit sind steuerfrei. Die in den laufenden Rentenzahlungen enthaltenen Zinserträge, die nach Leistungsbeginn
erzielt wurden, sind steuerpflichtig. Die Höhe dieser Zinserträge wird pauschal über den sog. Ertragsanteil ermittelt (§ 22 EStG).
Je höher das Lebensalter zu Beginn der Rente, desto niedriger ist der zugrunde zu legende Ertragsanteil. Er bleibt über die
gesamte Rentenbezugsdauer hinweg konstant.
Private Rentenversicherung
Private Rentenversicherung Erhöhungsoption
Sind versicherte Person und Versicherungsnehmer identisch, so kann ohne ein besonderes Ereignis alle fünf Jahre ein zusätzlicher
Todesfallschutz in bestimmter Höhe ohne erneute Gesundheitsprüfung abgesichert werden.
Bei Eintritt bestimmter Ereignisse wie Heirat, Geburt oder Adoption eines Kindes, erfolgreicher Abschluss der Ausbildung, Gründung
einer selbstständigen Existenz, Tod des mitverdienenden Ehepartners, Scheidung, Einkommenssteigerung in bestimmter Größenordnung,
Immobilienfinanzierung, Ausscheiden aus der gesetzlichen Sozialversicherung kann der bisherige Todesfallschutz auf z. B.
maximal 300 Prozent der ursprünglichen Beitragssumme, jedoch jeweils nicht mehr als um 100 Prozent der ursprünglichen
Beitragssumme erhöht werden.