Private Rentenversicherung
Private Rentenversicherung Versicherter Personenkreis
Versicherungspflichtig zur gesetzlichen Rentenversicherung sind alle Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer
Berufsausbildung beschäftigt sind (§ 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI). Ausgenommen hiervon sind lediglich versicherungsfreie
Personen wie z. B. Beamte, geringfügig Beschäftigte, ordentlich Studierende in daneben ausgeübten Beschäftigungen oder
Vollrentner wegen Alters (§ 5 SGB VI).
Darüber hinaus ist auf Antrag eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 SGB VI u. a. möglich für
Angestellte, die Mitglied einer öffentlich-rechtlichen oder berufsständischen Versorgungseinrichtung sind (z. B. Architekten,
Ärzte, Anwälte)
Lehrer oder Erzieher an nichtöffentlichen Schulen mit Versorgungsanwartschaften nach beamtenrechtlichen Grundsätzen,
selbstständige tätige Handwerker, wenn sie mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt haben.
Private Rentenversicherung
Ertragsanteilsbesteuerung Private Rentenversicherung
Die Ertragsanteilsbesteuerung auf Leibrenten findet auch auf die der Leibrente üblicherweise vorgeschaltete Rentengarantie
Anwendung. Geht die Rentengarantiezeit jedoch über die mittlere Lebenserwartung hinaus, so wird die Rente in voller Höhe als
Zeitrente angesehen. Dies bedeutet, dass sie in voller Höhe zu versteuern wäre. Der Rentenbesteuerung wird teilweise dadurch
begegnet, dass nach der Tarifgestaltung bei Tod anstelle der Auszahlung der garantierten Rente eine steuerfreie
Beitragsrückerstattung vorgenommen wird. Auch Kapitalabfindungen bereits laufender Renten sind steuerfrei. Allerdings kann ein
steuerschädlicher Gestaltungsmissbrauch vorliegen, wenn Renten innerhalb einer der statistischen Lebenserwartung entsprechenden
Garantiezeit durch eine Kapitalzahlung abgefunden werden.
Private Rentenversicherung
Private Rentenversicherung Pflegerenten-Zusatzversicherung
Auch zur aufgeschobenen Private Rentenversicherung kann eine zusätzliche Pflegeversicherung vereinbart werden, die bei
Pflegebedürftigkeit der Pflegestufe III eine lebenslange monatliche Rente in voller Höhe vorsieht (vgl. hierzu auch den
Abschnitt 15 sowie den Beitrag Die Pflegeversicherung).
Die Beiträge sind für den Zeitraum zu entrichten, in dem auch die Hauptversicherung besteht. Versicherungsschutz besteht hiervon
unabhängig lebenslang.
Für den Anspruch auf Zahlung der Pflegerente müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein. Sie orientieren sich an der Fähigkeit,
Verrichtungen des täglichen Lebens selbst durchzuführen. Ein Sechs-Punkte-Katalog regelt die Einstufung in drei Pflegestufen. Je
ein Punkt wird vergeben, wenn Verrichtungen des täglichen Lebens nicht mehr ausgeführt werden können.