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Unverbindlicher Private Rentenversicherung Vergleich

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Unverbindlicher Private Rentenversicherung Vergleich

Die Private Rentenversicherung ist für alle Einkommensbezieher interessant, die bei Berufsunfähigkeit sich selbst und im Todesfall ihre Familien ausreichend abgesichert haben möchten. Wenn diese Versicherungsnehmer ihre Altersvorsorge weder auf Aktien noch auf Immobilien aufbauen möchten, werden sie an die Private Rentenversicherung in der Zukunft nicht mehr vorbeikommen.
Es kann vereinbart werden, dass die regelmäßige Beitragszahlung bei Vollendung des 55. Lebensjahres endet, unabhängig davon, ob die private Rente abgerufen wird oder nicht. Für einige Personengruppen, insbesondere Frauen, die z. B. in die Halbtagsbeschäftigung wechseln, kann damit eine Vorverlagerung der Beitragsbelastung erreicht werden.


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Private Rentenversicherung

selbstständig Private Rentenversicherung

Neben den versicherungspflichtigen Beschäftigten unterliegen auch bestimmte selbstständig Tätige (§ 2 SGB VI) und sonstige Versicherte (§ 3 SGB VI) der Rentenversicherungspflicht. Zu den sonstigen Versicherten gehören u. a. Personen in der Zeit, für die ihnen Kindererziehungszeiten (§ 56 SGB VI) anzurechnen sind, Wehr- und Zivildienstleistende, Vorruhestandsgeldempfänger und Empfänger von Lohnersatzleistungen wie z. B. Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Krankengeld.

Private Rentenversicherung

Private Rentenversicherung Überschussverteilungsart

Welche Überschussverteilungsart im Einzelfall die vorteilhafteste ist, hängt nicht zuletzt von dem tatsächlich realisierten Lebensalter bis zum Eintritt des Todes ab. Da hierbei nur Erwartungen und Wahrscheinlichkeiten zu Rate gezogen werden können, ist die Entscheidung für ein Überschusssystem und gegen die anderen Überschusssysteme nicht zuletzt von der Einschätzung der eigenen Lebenserwartung abhängig. Anhaltspunkte sind dabei oftmals die statistisch-durchschnittliche Lebenserwartung für Männer und Frauen, Familienhistorie, Erbkrankheiten u. a. Versucht man unter Rentabilitätserwägungen eine Entscheidung zu treffen, so können folgende Daten unter Umständen weiterhelfen. Es ist darauf zu achten, dass die hier ermittelten Relationen vom jeweiligen Versicherer und Tarif abhängen (also auch zu anderen Ergebnissen führen könnten) und eine Einzelfallberechnung unentbehrlich machen.

Private Rentenversicherung

Vermögensbildungs Private Rentenversicherung

Diese bislang selten angebotene Tarifformkombination bietet die Möglichkeit, über den Zeitraum von zwölf Jahren die vermögenswirksamen Leistungen des Arbeitgebers in Höhe von 40 EUR in eine Lebensversicherung zu investieren. Gleichzeitig wird eine aufgeschobene Private Rentenversicherung vereinbart, aus der ab dem vereinbarten Rentenbeginn eine lebenslange monatliche Rentenzahlung erfolgt. Die Ablaufleistung der Vermögensbildungsversicherung fließt nach zwölf Jahren in ein Beitragsdepot, das jährlich verzinst wird. Aus dem Beitragsdepot werden jährlich die für die Private Rentenversicherung erforderlichen Beiträge entnommen.

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Private Rentenversicherung Direktversicherung

Eine Direktversicherung ist nach dem Betriebsrentengesetz auch eine Private Rentenversicherung auf das Leben eines Arbeitnehmers, die durch den Arbeitgeber abgeschlossen wird und bei der der Arbeitnehmer bzw. seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistungen des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt sind. Diese Vertragsform dient der betrieblichen Altersversorgung, d. h., sie muss als Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung in Verbindung zu einem Arbeitsverhältnis stehen. Als Direktversicherung können alle Vertragsformen vorgesehen werden, die der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung dienen. Auch der Abschluss von Gruppen-Renten-Direktversicherungen ist grundsätzlich möglich.

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Private Rentenversicherung

Private Rentenversicherung vorvertragliche Anzeigepflicht

Wenn Umstände, die für die Übernahme des Versicherungsschutzes Bedeutung haben, von Ihnen oder der versicherten Person nicht oder nicht richtig angegeben worden sind, können wir binnen drei Jahren seit Vertragsabschluss vom Vertrag zurücktreten. Den Rücktritt können wir aber nur innerhalb eines Monats erklären, nachdem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erhalten haben; die Kenntnis eines Vermittlers steht hinsichtlich des Fristbeginns unserer Kenntnis nicht gleich. Wenn uns nachgewiesen wird, dass die falschen oder unvollständigen Angaben nicht schuldhaft gemacht worden sind, wird unser Rücktritt gegenstandslos.