Berufsunfähigkeitsversicherung
Vollständige Berufsunfähigkeitsversicherung
Versicherungsschutz wird für den Fall gewährt, dass die versicherte Person während der Dauer der BUV vollständig oder teilweise
berufsunfähig wird.
Vollständige Berufsunfähigkeitsversicherung i. S. der Mehrzahl der derzeit verwendeten Bedingungen liegt vor, wenn und solange die versicherte Person infolge
Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich sechs Monate ununterbrochen
außerstande ist, ihren Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung (und/oder aufgrund
ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten) ausgeübt werden kann und ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht.
Berufsunfähigkeitsversicherung
Vertragsbestimmungen Berufsunfähigkeitsversicherung
Die Vertragsbestimmungen enthalten eine ganze Reihe von unbestimmten Rechtsbegriffen, deren Inhaltsinterpretation die Voraussetzung
für die Leistungsprüfung beim Versicherer, aber auch beim Arzt und Gutachter, ist. Zum Nachweis der BU werden ausführliche
ärztliche Berichte über Ursache, Beginn, Art, Verlauf, voraussichtliche Dauer und Grad der BU verlangt. Die ärztliche Beurteilung
ist die entscheidende Grundlage für die abschließende Prüfung durch den Versicherer.
Zwischen dem BU-Begriff in der Lebensversicherung, dem Berufsunfähigkeitsbegriff der gesetzlichen Rentenversicherung und dem
Invaliditätsbegriff in der privaten Unfallversicherung bestehen ganz wesentliche Unterschiede.
Berufsunfähigkeitsversicherung
Anwaltsklausel Berufsunfähigkeitsversicherung
Anwaltsklausel für Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
Diese rechts- und steuerberatenden Berufe können nicht auf eine andere Tätigkeit als die ausgeübte verwiesen werden.
Tätigkeitsklausel für Inhaber, Leiter und Mitarbeiter eines Unternehmens, die in ihrem Beruf sowohl kaufmännisch wie sportlich
tätig sind. Es kann dann nur die kaufmännische Tätigkeit versichert werden.
Fluguntauglichkeitsklausel/loss of license-Klausel für Piloten und Cockpit-Personal bei krankheitsbedingtem Lizenzverlust.
Seedienstuntauglichkeitsklausel für Kapitäne und Seeoffiziere, falls diese wegen Seeuntauglichkeit von ihrem Patent keinen Gebrauch
machen können