Berufsunfähigkeitsversicherung
Versicherbare Personengruppen Berufsunfähigkeitsversicherung
Von besonderem Interesse ist die Berufsunfähigkeitsversicherung für Selbstständige, (insbesondere Ärzte, Apotheker, Notare, Anwälte, Steuerberater,
Wirtschaftsprüfer, Architekten), Unternehmer, Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, Freiberufler, Handwerker, Gewerbetreibende,
aber auch für Berufseinsteiger und Hausfrauen, Hausmänner. Grundsätzlich ist eine Zusatzabsicherung für gewerbliche Arbeitnehmer,
Angestellte und Akademiker interessant. Für Schüler und Studenten ist die Erwerbsunfähigkeitsversicherung (EU) bedeutsam.
Insbesondere Freiberufler und Selbstständige sind zumeist nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert und
erhalten im Schadenfall keine entsprechenden Rentenleistungen vom Rentenversicherungsträger.
Berufsunfähigkeitsversicherung
gesundheitliche Beeinträchtigung Berufsunfähigkeitsversicherung
Besteht eine ärztlich nachgewiesene gesundheitliche Beeinträchtigung, so ist damit noch nicht automatisch ein Leistungsanspruch
verbunden. Vielmehr ist zu prüfen, ob die versicherte Person in ihrer Fähigkeit zur Berufsausübung ganz oder teilweise
voraussichtlich dauernd oder länger als sechs Monate eingeschränkt ist.
Liegt ein voraussichtlich dauerndes Leiden aus ärztlicher Sicht vor und hat dies konkrete Auswirkungen auf die Fähigkeit zur
Berufsausübung, so ist der Beruf der versicherten Person zu untersuchen.
Berufsunfähigkeitsversicherung
Nachprüfung Berufsunfähigkeitsversicherung
Die Bedingungen sehen ein ausdrückliches Nachprüfungsrecht des Versicherers vor. Damit verbunden ist die Berechtigung, eine
inzwischen eingetretene tatsächliche Änderung des Grades der BU uneingeschränkt berücksichtigen zu können. Die Herabsetzung bzw.
vollständige Einstellung von Leistungen ist aber nur dann möglich, wenn die erforderlichen Abänderungsvoraussetzungen vorliegen
und der Versicherer die Nachprüfungsentscheidung auch formell ordnungsgemäß mitteilt.
Eine der folgenden Abänderungsvoraussetzungen muss vorliegen:
- Der Grad der BU muss sich gemindert haben, d. h. nur eine Gesundheitsverbesserung kann eine Leistungsänderung rechtfertigen.
- Auch ohne gesundheitliche Verbesserungen kann der BU-Grad gemindert sein, wenn aufgrund neu erworbener Fähigkeiten der
Versicherte im Überprüfungszeitraum erstmals einem Beruf nachgehen kann, mit dem er ein seiner früheren Lebensstellung
angemessenes Einkommen erzielen kann (gilt für Verträge auf Grundlage der BB-BUZ 1984 und später).