Private Krankenversicherung
Private Krankenversicherung Versicherungsdauer
Die substitutive Private Krankenversicherung gilt grundsätzlich unbefristet gemäß § 195 Abs. 1 VVG und entspricht damit dem § 178a Abs.
4 Satz 1 VVG a. F.
Dies bedeutet, dass die substitutive Krankenversicherung immer dort, wo sie ganz oder teilweise den gesetzlichen
Sozialversicherungsschutz im Bereich der Kranken- oder Pflegeversicherung ersetzt, ohne feste Vertragslaufzeit vereinbart wird.
Ausnahmen gelten ausschließlich bei der Ausbildungs-, Auslandsreise-, Reise- sowie der Restschuldkrankenversicherung, bei der
KT sowie der Krankheitskostenversicherung für Beihilfeberechtigte.
Bei der Ausbildungs-, Auslandsreise-, Reise- und Restschuldkrankenversicherung können feste Vertragslaufzeiten vereinbart werden.
Diese Regelung ergibt sich aus § 195 Abs. 2 VVG. Diese Vorschrift übernimmt den bisherigen § 178a Abs. 4 Satz 3 VVG a. F. und
erweitert die Befristungsmöglichkeit auf die Restschuldkrankenversicherung, die wegen ihrer Bindung an die Laufzeit des zugrunde
liegenden Darlehens nicht unbefristet vereinbart werden kann.
Private Krankenversicherung
Private Krankenversicherung Schließung von Deckungslücken
Auslandsreise- Krankenversicherungen sowohl bei Urlaubsreisen als auch bei berufsbedingten Auslandsaufenthalten werden
traditionell in der PKV als Ergänzung zum unzureichenden Versicherungsschutz in der GKV abgeschlossen. Denn bei Erkrankungen
außerhalb der Europäischen Union und in Ländern ohne Sozialversicherungsabkommen besteht kein Leistungsanspruch. Selbst bei
Erkrankungen in EU-Ländern und solchen, mit denen ein Abkommen besteht, sind nennenswerte Eigenleistungen nicht auszuschließen.
Die Kosten des Krankenrücktransportes und Rettungsfluges in die Bundesrepublik Deutschland übernimmt die GKV generell nicht.
Auch für den Pflegefall werden Ergänzungstarife angeboten (Pflegekosten-, Pflegetagegeldversicherung).
Private Krankenversicherung
Private Krankenversicherung Beitragssicherung
Beitragsentlastungstarife - Garantierter Beitragsnachlass ab dem 65. Lebensjahr
Der Alterungsrückstellung eines jeden Versicherten wird jährlich mindestens ein Prozent zusätzlich zugeführt, und zwar aus dem
Ertrag aus Kapitalanlagen, also vor der Dotierung der Rückstellung für Beitragsrückerstattung. Diese zusätzliche
Alterungsrückstellung wird den Einzelverträgen zugeordnet und beitragsmindernd ab dem 65. Lebensjahr eingesetzt. Dadurch soll ein
Beitragsnachlass garantiert werden können. Als mittel- und langfristiger Effekt ist eine Beitragsentlastung im Alter zu erwarten.