Private Krankenversicherung
Private Krankenversicherung Befristung der Krankentagegeldversicherung
Für die KT kann eine Beendigungsmöglichkeit mit Vollendung des 65. Lebensjahres (§ 196 Abs. 1 VVG) vorgesehen werden.
Der VN kann in einem solchen Fall vom Versicherer verlangen, dass dieser den Antrag auf Abschluss einer mit Vollendung des 65.
Lebensjahres beginnenden neuen KT annimmt, die spätestens mit Vollendung des 70. Lebensjahres endet.
Auf dieses Recht hat der Versicherer ihn frühestens sechs Monate vor dem Ende der Versicherung unter Beifügung des Wortlauts dieser
Vorschrift in Textform hinzuweisen.
Wird der Antrag bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Vollendung des 65. Lebensjahres gestellt, so muss der Versicherer den
Versicherungsschutz ohne Risikoprüfung oder Wartezeiten gewähren, entsprechend in der Höhe und Umfang der Vorversicherung.
Private Krankenversicherung
Private Krankenversicherung Leistungseinschränkungen
Die Bestimmungen über Leistungseinschränkungen ergeben sich einheitlich aus dem § 5 MB/KK 94, MB/KT 94. Keine Leistungspflicht
besteht grundsätzlich für folgende Versicherungsfälle bzw. Ursachen:
Krieg und Wehrdienstbeschädigung;
Vorsatz oder Sucht einschließlich Entziehungskuren;
Behandlung durch Leistungserbringer, deren Leistung der Krankenversicherer nicht übernimmt, und nachdem er dies dem VN mitgeteilt
hat (§ 5 [1] c MB/KK 94);
Kur- und Sanatoriumsbehandlung, Rehabilitationsmaßnahmen der gesetzlichen Rehabilitationsträger (§ 5 [1] d MB/KK 94 und 5 [1] g
MB/KT 94);
Private Krankenversicherung
Private Krankenversicherung Beitragssicherung
Beitragsentlastungstarife - Garantierter Beitragsnachlass ab dem 65. Lebensjahr
Der Alterungsrückstellung eines jeden Versicherten wird jährlich mindestens ein Prozent zusätzlich zugeführt, und zwar aus dem
Ertrag aus Kapitalanlagen, also vor der Dotierung der Rückstellung für Beitragsrückerstattung. Diese zusätzliche
Alterungsrückstellung wird den Einzelverträgen zugeordnet und beitragsmindernd ab dem 65. Lebensjahr eingesetzt. Dadurch soll ein
Beitragsnachlass garantiert werden können. Als mittel- und langfristiger Effekt ist eine Beitragsentlastung im Alter zu erwarten.