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Rentenversicherung

Die Rentenversicherung sind während der Ansparphase in der Aufschubzeit an den Überschüssen beteiligt. Einige Versicherer bieten inzwischen auch die sog. Fondsvariante an, d. h. die Investition des Überzinses in Investmentfonds. Diese Alternative gewinnt immer mehr an Zuspruch, da Fondsanlagemöglichkeiten eine wachsende Akzeptanz erleben. Der aus den eingezahlten Beiträgen erwirtschaftete Überschuss, eben dieser Überzins, der die Zinsgarantie von derzeit 3,25 Prozent übersteigt, wird mittels der Überschussbeteiligungsform verzinsliche Ansammlung mit Fondsanlage angelegt.
Aktienorientierte Rentenversicherung nutzen ähnlich den fondsorientierten die Möglichkeit, Überschüsse chancenorientiert anzulegen.
Bei der Bonusrente wird der Jahr für Jahr entstehende Überschuss in eine aufgeschobene Rentenversicherung gegen Einmalbeitrag investiert. Dadurch erhöht sich die Todesfallleistung, wenn die versicherte Person schon vor Rentenbeginn verstirbt.
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Rentenversicherung

Rentenversicherung Leistungen

Leistungen aus der Rentenversicherung werden bei Eintritt eines Leistungsfalles erbracht, wenn die Wartezeit erfüllt ist. Darüber hinaus ist es bei einigen Leistungen erforderlich, dass bestimmte persönliche oder versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllt sind. Die Rentenversicherung erbringt ihre Leistungen hauptsächlich in Form von monatlich wiederkehrenden Rentenzahlungen und Zusatzleistungen bzw. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben.

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Rentenversicherung Rentenzahlung

Zumeist wird die Rentenzahlung für mindestens fünf Jahre garantiert; d. h., beim Tod des Rentenbeziehers wird die Rente in voller Höhe für maximal insgesamt fünf Jahre weitergezahlt. Überlebt der Versicherte die vereinbarte Rentengarantiezeit, so endet die Rentenzahlung erst mit dem Tode, ohne dass eine weitere Todesfallleistung fällig wird. Auch längere Rentengarantien bis hin zu 20 Jahren sind möglich. Je länger die gewählte Rentengarantiezeit ist, desto niedriger ist die Monatsrente, die aus dem Einmalbeitrag gezahlt wird.

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Rentenversicherung Pflegerenten-Zusatzversicherung

Auch zur aufgeschobenen Rentenversicherung kann eine zusätzliche Pflegeversicherung vereinbart werden, die bei Pflegebedürftigkeit der Pflegestufe III eine lebenslange monatliche Rente in voller Höhe vorsieht (vgl. hierzu auch den Abschnitt 15 sowie den Beitrag Die Pflegeversicherung). Die Beiträge sind für den Zeitraum zu entrichten, in dem auch die Hauptversicherung besteht. Versicherungsschutz besteht hiervon unabhängig lebenslang. Für den Anspruch auf Zahlung der Pflegerente müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein. Sie orientieren sich an der Fähigkeit, Verrichtungen des täglichen Lebens selbst durchzuführen. Ein Sechs-Punkte-Katalog regelt die Einstufung in drei Pflegestufen. Je ein Punkt wird vergeben, wenn Verrichtungen des täglichen Lebens nicht mehr ausgeführt werden können.

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freiwillige Rentenversicherung

Es besteht die Möglichkeit, eine Antragspflichtversicherung oder eine freiwillige Versicherung durchzuführen oder künftig keine Beiträge in die Rentenversicherung einzuzahlen. Wird eine Pflichtversicherung auf Antrag in Betracht gezogen? stellen Sie den Antrag so schnell wie möglich. Die Versicherungspflicht beginnt an dem Tag, an dem der Antrag beim Rentenversicherungsträger eingeht. Eine Antragspflichtversicherung können alle Selbstständigen beantragen, die nicht der Versicherung kraft Gesetzes unterliegen. Bevor eine Pflichtversicherung beantragt wird, sollte genau geprüft werden, ob eine so feste Bindung an die Rentenversicherung gewünscht ist - sie kann nur beendet werden, wenn die selbstständige Tätigkeit wieder aufgegeben wird.

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Rentenversicherung Kapitalanlageergebnis

Beim Kapitalanlageergebnis wirken sich natürlich auch die Aufwendungen für das Management der Kapitalanlagen, Abschreibungen, Zuschreibungen und die Realisierung von Bewertungsreserven aus. Kapitalanlagen dürfen höchstens mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet werden. Haben sie zum Bilanzstichtag einen niedrigeren Marktwert, müssen aus Gründen der Vorsicht überschussmindernde Abschreibungen vorgenommen werden (sog. Niederstwertprinzip). Steigt der Wert von Kapitalanlagen, auf die in der Vergangenheit Abschreibungen vorgenommen wurden, wieder an, so ist der Wert in der Bilanz zu erhöhen (sog. Wertaufholungsgebot). Dies führt zu einem höheren Überschuss. Obergrenze für diese Zuschreibung sind in jedem Fall die Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Auch dies ist eine Ausprägung des Vorsichtsprinzips.