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Rürup Rente

Begünstigt ist die Rürup Rente, die eine lebenslange Rente frühestens ab dem 60. Lebensjahr vorsehen und deren Ansprüche nicht beleihbar, vererblich, veräußerbar, übertragbar oder kapitalisierbar sind.
Bei der Rürup Rente ist die Rentenzahlung mit dem neuen Besteuerungsanteil steuerpflichtig, der sich nach dem Jahr des Rentenbeginns richtet. Bei höheren Einzahlungen bis 40.000 EUR bei Verheirateten p.a. werden Einmalbeiträge überwiegen, da für eine langfristige Zahlungsverpflichtung kein Vorteil beim Beitragszahler entsteht und er sich ohne steuerliche Nachteile jedes Jahr wieder neu entscheiden kann, ob und wie viel er in die Rürup Rente investieren will.
Die Rürup Rente wird außerdem im Gegensatz zu einer privaten Rente mit zeitlich begrenzter Leistungsphase oder einem Fondsauszahlplan auch dann weitergezahlt, wenn der selbst aufgebaute Kapitalstock des Rentners komplett aufgebraucht ist. Im Gegenzug kommt der verbleibende Betrag des individuell angesammelten Vorsorgekapitals bei der neuen Basisrente allerdings in vollem Umfang der Versichertengemeinschaft zugute, wenn die versicherte Person früher stirbt als statistisch angenommen.
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Rürup Rente Alterseinkünftegesetz

Das Alterseinkünftegesetz beinhaltet Vorgaben und Voraussetzungen, die in Rürup Rente enthalten sein müssen: Es müssen lebenslange Rentenleistungen garantiert werden. Es darf frühestens ab Vollendung des 60. Lebensjahres eine Leistung in Anspruch genommen werden. Die Leistungen sind grundsätzlich nur an den Versicherten selbst auszuzahlen, wobei allerdings eine begrenzte Vererbbarkeit durch den Einschluss einer Hinterbliebenenversorgung zulässig ist. Diese Vererbbarkeit erstreckt sich allerdings nur auf Ehepartner und kindergeldberechtigte Kinder. Der Vertrag darf nicht beliehen, übertragen oder veräußert werden.

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Rürup Rente Hinterbliebenenschutz

Für potenzielle Erben bleibt bei der Rürup Rente auf keinen Fall etwas übrig. Ausnahmen sind Ehepartner und die eigenen Kinder, für die ein Hinterbliebenenschutz integrierbar ist. Dieser besteht allerdings nur dann, wenn Kindergeld beansprucht werden kann. Sobald die Kinder finanziell auf eigenen Beinen stehen oder das Höchstalter für den Kindergeldbezug von 27 Jahren überschritten haben, kann an sie nicht mehr vererbt werden.

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Günstigerprüfung Rürup Rente

Die Günstigerprüfung läuft nunmehr in drei Schritten ab: Berechnung des Sonderausgabenabzugs nach seit VZ 2005 geltendem Recht (§ 10 Abs. 3, Abs. 4 EStG) Berechnung des Sonderausgabenabzugs nach bis VZ 2004 geltendem Recht (Höchstbetragsberechnung ohne Rürup -Versicherung) zzgl. Erhöhungsbetrag durch Rürup -Versicherung (§ 10 Abs. 4a Satz 1 EStG) Berechnung des Sonderausgabenabzugs nach bis VZ 2004 geltendem Recht (Höchstbetragsberechnung einschließlich Rürup Rente - § 10 Abs. 4a Satz 2 EStG) Der höchste der drei ermittelten Werte wird bei der Steuerfestsetzung berücksichtigt, es sei denn, die Vorsorgepauschale nach § 10c EStG ist günstiger. Im Einkommensteuerbescheid wird nur die günstigste Berechnung ausgewiesen.

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Rürup Rente Kapitalanlageprodukte

Zu den Kapitalanlageprodukten zählen alle Rentenversicherungen, die nicht Rürup Rente -konform sind, alle Kapital- und fondsgebundene Lebensversicherungen und sonstigen Anlageprodukte wie Aktien und Rentenpapiere, Fonds, Immobilien etc. Für alle ab 01.01.2005 neu abgeschlossenen Renten- und Lebensversicherungen gilt: Die Beiträge können steuerlich nicht mehr als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Erträge werden grundsätzlich steuerpflichtig, wobei als Berechnungsformel Versicherungsleistung - Summe der auf sie entrichteten Beiträge = steuerpflichtiger Ertrag gilt. Eine Besteuerung beim Versicherungsnehmer entfällt künftig nur noch dann, wenn das Versicherungsverhältnis durch dessen Tod endet.

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Rürup Rente Jahressteuergesetz 2009

Durch das Jahressteuergesetz 2009 wurde für Altersvorsorgeaufwendungen aus Basisrentenverträgen (sog. Rürup Rente) ein Zertifizierungsverfahrens eingeführt. Damit wird - wie bereits bei den Riesterrenten - auf Basis eines Vertragsmusters geprüft und vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) bindend festgelegt, ob die jeweilige Altersversorgung den steuerlichen Förderbestimmungen entspricht. Der bis jetzt erforderliche Einzelnachweis für jeden Steuerpflichtigen gegenüber seinem Finanzamt entfällt dann ab dem VZ 2010. Auch wird es dann möglich sein, dass die Daten mit Zustimmung des Berechtigten elektronisch übermittelt werden; dazu kann die Identifikationsnummer beim BZSt verwendet werden (§ 5 Abs. 1 Nr. 18 und 34 FVG und Art. 22a AltZertG).