Zusatzkrankenversicherung
Zusatzkrankenversicherung Ergänzungsversicherungen zur GKV
Auf der Basis der unterschiedlichen Gesundheitsstruktur und der Reformgesetze der letzten 15 Jahre hat die PKV in aller Regel
versucht, die entstandenen Lücken zumindest teilweise durch entsprechende Tarifangebote zu schließen. Diese Tarife waren allerdings
im Zeitablauf recht schnell überholt und entsprachen dann nicht mehr den aktuellen Zuständen in der Leistungsergänzung.
Zusatzkrankenversicherung
Zusatzkrankenversicherung Krankentagegeldversicherung
Krankentagegeldversicherungen können von privat Krankenversicherten, Angestellten und Arbeitern sowie Selbstständigen vereinbart
werden. Auch freiwillig in der GKV Versicherten ist die Möglichkeit geboten, mit einer Krankentagegeldversicherung zusätzlich
zum Krankengeld der GKV den nicht gedeckten Tagessatz abzusichern; entsprechend bei einer Krankenversicherung ohne
Krankengeldanspruch kann das volle Krankentagegeld vereinbart werden.
Versicherbar ist das Jahresnettoeinkommen. Maßgebend für die Berechnung des Nettoeinkommens ist der Durchschnittsverdienst der
letzten zwölf Monate vor Antragstellung bzw. vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, sofern der jeweilige Tarif keinen anderen
Zeitraum vorsieht. Der Beitrag zur Krankenversicherung ist hinzuzurechnen, denn dieser muss nach Wegfall der Gehaltsfortzahlung
durch den Arbeitgeber weiterhin gezahlt werden. Gleiches gilt für den Beitrag an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte,
der ebenfalls in das Tagegeld mit eingerechnet werden sollte.
Zusatzkrankenversicherung
Zusatzkrankenversicherung Auslandsreiseversicherung
Für gesetzlich Krankenversicherte ergeben sich Versicherungslücken sowohl bei Aufenthalten in Ländern mit und ohne
Sozialversicherungsabkommen als auch bei Krankenrücktransporten und Rettungsflügen aus dem Ausland sowie für Schutzimpfungen bei
privaten Urlaubsreisen. Letztere Leistungen werden von den gesetzlichen Krankenkassen nicht erstattet. In Ländern ohne
Sozialversicherungsabkommen müssen die Kosten der ärztlichen Behandlung vom Versicherten selbst getragen werden, wenn nicht
entsprechender Versicherungsschutz durch eine Auslandsreise-Krankenversicherung vereinbart wurde. In Ländern mit
Sozialversicherungsabkommen werden im Übrigen auch nur die Kosten ersetzt, die bei Behandlung auf Krankenschein für die
Krankenkasse entstanden wären. Daher ergibt sich auch hier eine Notwendigkeit zur Eigenvorsorge.